Gruschelig

StudiVZ Startseite Screenshot

Das Land­ge­richt Köln hat also die Pla­gi­ats­vor­wür­fe von Face­book gegen Stu­diVZ abge­wie­sen. In der Pres­se­mit­tei­lung dazu heißt es:

Nach Auf­fas­sung der zustän­di­gen Rich­ter liegt trotz nicht zu über­se­hen­der Über­ein­stim­mun­gen und Ähn­lich­kei­ten der bei­den Inter­net­sei­ten kei­ne unlau­te­re Nach­ah­mung vor. Es feh­le an der hier­für erfor­der­li­chen Her­kunfts­täu­schung. Die­se kom­me des­we­gen nicht in Betracht, weil zum Zeit­punkt der Markt­ein­füh­rung von Stu­diVZ in Deutsch­land im Novem­ber 2005 der Kon­kur­rent Face­book noch nicht den erfor­der­li­chen Bekannt­heits­grad auf dem deut­schen Markt hat­te. Denn Face­book rich­te­te sich bis Sep­tem­ber 2006 – aus­schließ­lich in eng­li­scher Spra­che – nur an nord­ame­ri­ka­ni­sche Stu­den­ten und Schü­ler. Erst seit März 2008 exis­tiert eine deutsch­spra­chi­ge Version.

Wenn ich das mit mei­nem hof­fent­lich gesun­den Men­schen­ver­stand rich­tig ver­ste­he, dann heißt das: Ich muss mir nur früh genug ein viel­ver­spre­chen­des US-Start-up bei „Tech­Crunch“ rau­s­pi­cken, mir des­sen Quell­code mit wget sau­gen und bin dann schon auf der rechts­si­che­ren Sei­te, bloß weil das hier noch k(aum )einer kennt? Das kann ja wohl nicht wahr sein…

Das voll­stän­di­ge Urteil (Geschäfts­zei­chen 33 O 374/08) soll in etwa einer Woche in der Rechts­spre­chungs­da­ten­bank NRWE erschei­nen. Ich bin gespannt, ob die Argu­men­ta­ti­on dar­in dif­fe­ren­zier­ter ist und damit nach­voll­zieh­ba­rer wird. 

Schreibe einen Kommentar