Recht auf Remix

Oder wie es das BVerfG in schöns­tem Juris­ten­deutsch aus­drückt:

Steht der künst­le­ri­schen Ent­fal­tungs­frei­heit ein Ein­griff in das Ton­trä­ger­her­stel­ler­recht gegen­über, der die Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten nur gering­fü­gig beschränkt, kön­nen die Ver­wer­tungs­in­ter­es­sen des Ton­trä­ger­her­stel­lers zuguns­ten der Frei­heit der künst­le­ri­schen Aus­ein­an­der­set­zung zurück­zu­tre­ten haben.

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